Sachverständigenbüro für Akustik- und Trockenbau

für Akustik- und Trockenbau, Innenausbau

Über den Trockenbau 

Die Trockenbauweise wird deutschlandweit immer häufiger bei Neu- und Altbau sowie bei der Sanierung von Gebäuden eingesetzt. Damit schließt sich der Bauwirtschaft ein wichtiges technisches und qualitativ anspruchsvolles Gewerk an, dass aber auch Risiken in Bezug auf Mängel und Schäden birgt. Gerade in Hinsicht auf sensible Ausbaugebiete wie Brandschutz, Schallschutz, Feuchtraum und hochwertigen Innenausbau sind die Grenzen der Standardanwendungen schnell erreicht.

Zu Auseinandersetzung führen u.a. folgende Schadensquellen:

  • Planungsfehler
  • Aufsichtsfehler
  • Ausführungsfehler
  • Materialfehler
  • Fehlende Kommunikation und Abstimmung
  • Fremdeingriffe in Konstruktionen und Systeme
  • Nutzungsfehler
  • Nicht beeinflussbare Umstände 


Dreistufiger Mangelbegriff:

Der Mangelbegriff ist in der VOB/B in § 13 definiert. Danach ist eine Leistung mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, ist die Leistung mangelhaft, wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Fehlt auch eine solche Verwendungsvereinbarung ist die Leistung schlussendlich dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht der Leistung entspricht die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten darf.

Mit Ausnahme des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik ist der Mangelbegriff mit dem gemäß § 633 BGB identisch.

Die o.a. Darlegungen führen immer häufiger zur Einschaltung von Sachverständigen bei Streitigkeiten zu Schäden oder unklaren Gegebenheiten im Trockenbau.


Hinweis zur (Minimierung) Umgehung von Streitigkeiten:

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestimmen sich maßgeblich danach, ob das Werk mangelhaft ist oder nicht (Soll-Ist-Beschaffenheit). Dies gilt sowohl nach dem BGB als auch bei der Einbeziehung der VOB/B. Aufgrund des Vorrangs der vertraglichen Vereinbarungen sollten alle Beteiligten darauf achten eindeutige Formulierungen im Vertrag, Leistungsverzeichnis und sonstigen Absprachen aufzunehmen und diese dann auch exakt einzuhalten. Bei Bedenken sollte der Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeit den Auftraggeber (schriftlich) darauf hinweisen! 

Alleine schon das Fehlen von klaren zu definierenden Vereinbarungen führt zu unnötigen und vermeidbaren Streitigkeiten.